Verkehrsrecht Urteile 2014 |
02.01.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters für unwirksam erklärt, die ihm erlauben, Flugzeiten beliebig und ohne sachlichen Grund zu ändern (Az.: X ZR 24/13).
Die beklagte Reiseveranstalterin verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u. a. folgende Regelungen enthalten: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Der Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hielt diese Klauseln für unwirksam und klagte auf Unterlassung ihrer Verwendung.
Laut BGH benachteiligen die Klauseln den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind deshalb unwirksam. Der Veranstalter müsse "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einhalten. Der Reisende dürfe aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der vorläufig genannte Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird, so der BGH. Demgegenüber ermögliche die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zu ändern.
Dies sei dem Reisenden, der zu Recht Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten. Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2013)