Verkehrsrecht Urteile 2014 |
13.02.2014
Alles begann mit der gescheiterten Finanzierung eines Autokaufs aufgrund einer negativen SCHUFA-Bewertung. Die verhinderte Autokäuferin war mit der ihr übersandten Bonitätsauskunft nicht einverstanden und verklagte die SCHUFA. Sie ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun mit Urteil vom 28. Januar 2014 (Az.: VI ZR 156/13) über den Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft. Die Beklagte sammelt und speichert personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Der Klägerin wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch der Klägerin besteht nicht. Sie hat keinen Anspruch auf konkrete Angaben zu Vergleichsgruppen. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Ein transparentes Verfahren wird schon dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2014)