Verkehrsrecht Urteile 2014 |
22.05.2014
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az.: IV ZR 288/12) entschieden, dass die Frage, ob der beklagte Haftpflichtversicherer der Halterin und dem Piloten eines bei einer Flugschau verunglückten Flugzeugs wegen der von bei dem Unfall geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche Versicherungsschutz gewähren muss, vom Berufungsgericht neu geprüft werden muss.
Geplant war am Unfalltag eine Vorführung, bei der aus dem Agrarflugzeug, das einen ca. 680 Liter fassenden Chemikalienbehälter besaß, Wasser aus niedriger Höhe abgeworfen werden sollte (sog. Feuerlöschübung). Beim Startvorgang brach das Flugzeug nach rechts aus, kam von der Start- und Landebahn ab und raste in einen Verkaufsstand und eine Gruppe von Zuschauern. Dabei wurden zwei Personen getötet und mehrere, teils schwer, verletzt.
In dem Rechtsstreit begehren die Halterin und ihr Geschäftsführer, der das Flugzeug am fraglichen Tage führte, die Feststellung, dass die Beklagte ihnen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren habe. Diese hat eine Regulierung der Schäden u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Geschäftsführer als Luftfahrzeugführer nicht über die für diesen Flug erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungsnachweise verfügt habe, weil seine Klassenberechtigung für das Luftfahrzeug abgelaufen gewesen sei und er auch keine sog. Streu- und Sprühberechtigung gehabt habe. Dies schließe nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen eine Eintrittspflicht des Versicherers aus. Die Kläger haben demgegenüber geltend gemacht, dass die Klassenberechtigung wirksam verlängert worden sei; allenfalls habe eine formelle Voraussetzung gefehlt, was der Kläger nicht habe erkennen können. Es fehle deshalb an einem Verschulden. Einer Streu- und Sprühberechtigung habe es nicht bedurft.
Das Berufungsgericht ist von einer fehlenden Klassenberechtigung ausgegangen. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen über fehlende Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers sei als Risikoausschluss zu verstehen, der die vom Versicherer übernommene Gefahr objektiv begrenze, so dass es auf ein Verschulden nicht ankomme.
Der BGH hat demgegenüber entschieden, dass die fragliche Versicherungsbedingung über das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen als sog. verhüllte Obliegenheit anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und dem mitversicherten Piloten trotz Fehlens der Klassenberechtigung im Unfallzeitpunkt mangels deren rechtzeitiger Verlängerung - in diesem Punkt hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt - nur unter weiteren Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen kann; insbesondere müsste den Klägern ein Verschulden vorzuwerfen sein. Da das Berufungsgericht hierzu sowie zu den weiteren Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wie auch zu anderen Einwänden der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für geschädigte Dritte, die Personen- oder Sachschäden erlitten haben, hat die Entscheidung die Konsequenz, dass die Beklagte ihnen gegenüber leistungspflichtig bliebe, wenn sie gegenüber den Klägern nur wegen einer schuldhaft begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein sollte.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2014)