Verkehrsrecht Urteile 2015 |
16.01.2015
Deutsche Verbraucherschützer haben vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Ihrer Klage gegen die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem einer deutschen Fluggesellschaft Erfolg.
Das Buchungssystem der Fluggesellschaft stellte nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar. Der Endpreis pro Person wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von der Fluggesellschaft vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer genügte diese Praxis nicht den im EU-Recht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten. Die Unterlassungsklage hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg. Der von der Fluggesellschaft eingeschaltete Bundesgerichtshof (BGH) fragte den EuGH nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union.
Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat der EuGH entschieden (Az.: C-573/13), dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.
(Quelle: PM des EuGH)