Verkehrsrecht Urteile 2015 |
18.06.2015
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung gleichgestellt werden müsse.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, eine Vorverlegung eines Fluges sei keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Falle der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene - Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im Streitfall - um mehrere Stunden ''vorverlegt'' wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der BGH die Beklagte danach im Wege des Anerkenntnisurteils vom 9. Juni 2015 zur Zahlung verurteilt (Az.: X ZR 59/14).
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2015)