Verkehrsrecht Urteile 2015 |
31.12.2015
Elektrofahrzeuge sind für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (Brennstoffzellen) gespeist werden.
Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt. Ebenfalls nicht von der Steuervergünstigung erfasst sind Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sog. Range-Extender-Fahrzeuge).
Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt
- 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015 oder
- 5 Jahre bei Erstzulassung ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020.
Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis 17. Mai 2011 sind für fünf Jahre von der Steuer befreit. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Die Feststellung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug handelt, wird aufgrund der von der Zulassungsbehörde übermittelten fahrzeugspezifischen Daten getroffen.
(Quelle: PM des Bundesfinanzministeriums)