Verkehrsrecht Urteile 2016 |
30.06.2016
Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. So das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem Beschluss vom 24. November 2015 (Az.: 5 RBs 34/15).
Der Betroffene fuhr im Mai 2014 von der Autobahn kommend auf eine Straße. Er sah und passierte das Verkehrsschild ''Ende der Autobahn''. In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Aufgrund dieses Geschehens verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei verwies es darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Vorstoß vorzuwerfen sei. Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes ''Ende der Autobahn'' die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild ''Ende der Autobahn'' noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.
Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Die Feststellungen des AG rechtfertigten keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das AG habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild ''Ende der Autobahn'' passiert habe.
Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das AG habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom AG erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
(Quelle: PM des LG)