Verkehrsrecht Urteile 2017 |
05.10.2017
Die Kläger buchten bei der beklagten Fluglinie einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug einer anderen Airline an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte.
Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Beklagte wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig bleibt, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben (Az.: X ZR 73/16).
Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben der FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten.
Den Zielen der FluggastrechteVO wird allein durch ein Verständnis Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte.
Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen die den Ersatzflug ausführende Airline genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn die den Ersatzflug ausführende Airline nicht dem Geltungsbereich der FluggastrechteVO unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017)