Verkehrsrecht Urteile 2017 |
30.11.2017
Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er buchte für den 9. Februar 2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger hat Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält ins einem Urteil vom 21. November 2017 anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens für gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind (Az.: X ZR 30/15). Er musste nicht abschließend entscheiden, ob die Haftung für Personenschäden nach der einschlägigen Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschränkt wird.
Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke.
Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen - soweit dem nicht ggf. ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht - hierfür einstehen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2017)