Familienrecht Urteile 2012 |
20.02.2012
Eltern sind nach dem Gesetz ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Geht es um den Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes, das seine schon erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, muss den Eltern aber derselbe angemessene Selbstbehalt verbleiben wie beim Elternunterhalt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Januar 2012 (Az.: XII ZR 15/10).
Geklagt hatte ein Sozialhilfeträger, der der 1958 geborenen, inzwischen erwerbsunfähigen Tochter des Beklagten seit 2007 Eingliederungshilfe gewährte. Der Beklagte hatte als Rentner zunächst Einkünfte von 1.372,24 Euro und seit 2009 von 1.408,21 Euro. Der Sozialhilfeträger machte ihm gegenüber aus übergegangenem Recht rückständigen und laufenden Unterhalt für die Tochter geltend.
Der BGH hielt den Beklagten jedoch mangels Leistungsfähigkeit für nicht unterhaltspflichtig und wies die Klage ab. Wie die Richter ausführten, lägen dem Selbstbehalt, den die Unterhaltstabellen beim Unterhalt von minderjährigen oder volljährigen Kindern in Ausbildung vorsehen, andere Lebensverhältnisse zugrunde als im entschiedenen Fall. Seien die Kinder einmal wirtschaftlich selbstständig, könnten die Eltern sich nämlich in der Regel darauf einstellen, dass sie auch weiterhin unabhängig bleiben.
Verliert das Kind später seine wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder, müssen die Eltern nach dem normalen Gang der Dinge nicht mehr mit einer Unterhaltsforderung rechnen. Der allgemein gegenüber volljährigen Kindern geltende Selbstbehalt ist daher auf den für den Elternunterhalt geltenden Selbstbehalt zu erhöhen. Dieser beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf 1.400 Euro.