Familienrecht Urteile 2012 |
05.03.2012
Die Geburt eines in den USA von einer Leihmutter ausgetragenen und geborenen Kindes, dessen genetische Eltern deutsch sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann nicht im deutschen Geburtenregister eingetragen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in einem Beschluss vom 7. Februar 2012
(Az.: 8 W 46/12).
Im Fall waren die Zwillinge von einer Leihmutter ausgetragen und in Kalifornien geboren worden. Die genetischen Eltern beantragten, die Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister nachzubeurkunden. Das OLG lehnte ihren Antrag jetzt ab.
Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die Beurkundung nur erfolgen könne, wenn die Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung deutsche Staatsangehörige seien. Insofern komme nur der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Betracht. Das wiederum würde voraussetzen, dass die Kinder von den Antragstellern abstammten, so die Richter weiter.
Diese Frage bestimme sich nach deutschem Recht, weil die Kinder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist aber Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Diese Zuordnung sei nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig, betonte das OLG. Als Vater gilt nach dem BGB der Ehemann der gebärenden Frau. Fazit des Gerichts: Der einzige Weg, die genetischen Eltern zu rechtlichen Eltern zu machen, sei der der Adoption.