Familienrecht Urteile 2012 |
19.03.2012
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, ihm das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu übertragen, wenn das aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist. Dieses vom Gesetz derzeit nicht vorgesehene Recht hatte das Bundesverfassungsgericht den nichtehelichen Vätern mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (Az.: 1 BvR 420/09) eingeräumt. Begründung: Die aktuelle Gesetzeslage verletzte das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hatte jetzt über einen entsprechenden Antrag eines Vaters zu entscheiden (Beschluss vom 22. Dezember 2011, Az.: 10 UF 171/11). Das Gericht kam dabei indes nicht zu dem vom Vater erhofften Ergebnis. Denn wenn ein gemeinsames Sorgerecht nach Einschätzung des Familiengerichts zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führt, seien die sich daraus ergebenden Belastungen für das Kind mit dessen Wohl nicht vereinbar, so die Richter.
So war es nach Meinung des OLG im Streitfall: Zwischen den Eltern bestand nach Ansicht der Richter keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Der Vater hatte der Mutter ihren Lebenswandel vorgeworfen und wollte über ihre Lebensführung bestimmen. Die Mutter ihrerseits hatte den Vater wegen Stalkings angezeigt.
Außerdem hatte die Polizei zweimal bei Streitigkeiten zwischen den Eltern eingreifen müssen. Schließlich stritten sich die Eltern auch über den Kindergartenbesuch, die Betreuung während der Arbeitszeiten der Mutter, den Kauf von Kinderwagen und Kindersitz und über die Unterhaltszahlungen. Fazit: Der Sorgerechtsantrag des Vaters wurde abschlägig beschieden.