Familienrecht Urteile 2012 |
30.04.2012
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte kürzlich als erstes deutsches Gericht über die Frage zu entscheiden, ob Pflegeltern ein Anspruch auf Elterngeld zusteht. Ergebnis des Rechtsstreits: Ein Elterngeldanspruch besteht nur, wenn es sich um eine sog. Adoptionspflege handelt, das Kind also mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wird (Urteil vom 9. März 2012, Az.: L 13 EG 37/11).
Geklagt hatte eine Pflegemutter, die im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen hatte. Die Personensorge stand weiterhin dem Jugendamt zu. Die Klägerin beantragte, ihr für ihre Pflegetochter Elterngeld zu zahlen. Sie meinte, sie müsse genauso behandelt werden wie Eltern, die ein Pflegekind mit dem Ziel der Adoption zu sich nehmen. Zur Begründung führte sie an, die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von künftigen Adoptionseltern vergleichbar. So habe sie etwa ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen.
Dem folgten die nordrhein-westfälischen Sozialrichter nicht. Für Kinder, die keine leiblichen Kinder seien, gebe es nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliege, so das LSG. Das sei zu bejahen, wenn ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. Deshalb sieht das Bundeselterngeldgesetz auch in diesem Fall einen Anspruch auf Elterngeld vor. Bei der Klägerin fehlte es dagegen nach Ansicht der Richter an der geforderten verfestigten rechtlichen Bindung, weil die Mutter einer Adoption nicht zugestimmt hatte.