Familienrecht Urteile 2012 |
14.05.2012
Nach dem Unterhaltsrecht sollen die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen (sog. Prinzip der Eigenverantwortung). Allerdings hat derjenige Ehegatte, der weniger verdient, gegen den Ex-Partner einen Unterhaltsanspruch, wenn er mit seinen Einkünften den ehelichen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte jetzt über den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau zu entscheiden, die über 30 Jahre verheiratet war und ihre Ausbildung zur Gärtnerin abgebrochen hatte, als das erste gemeinsame Kind geboren wurde.
Die beklagte Ex-Frau betreute während der Ehezeit die Kinder, übte verschiedene Nebentätigkeiten aus und absolvierte einige Weiterbildungsveranstaltungen. Einen Berufsabschluss erwarb sie nicht. Nach der Scheidung sprach das Gericht ihr nachehelichen Unterhalt zu. Dagegen wandte sich ihr Ex-Mann mit der Begründung, seine geschiedene Ehefrau wäre auch ohne die Ehe ohne Berufsabschluss geblieben.
Das OLG entschied im Sinne der Beklagten (Beschluss vom 5. April 2012, Az.: 10 UF 253/11). Die Richter meinten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe und die dort praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Sie habe sich zum bereits ein Jahr in der Ausbildung befunden und hätte sie nach allgemeiner Erfahrung auch abgeschlossen. Als Landschaftsgärtnerin hätte sie dann ein ähnlich hohes Einkommen erzielen können wie ihr Ehemann. Fazit der Richter: Der Ehemann muss den in dem Einkommensunterschied liegenden ehebedingten Nachteil unbefristet ausgleichen.