Familienrecht Urteile 2012 |
28.05.2012
Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Urteil vom 3. Mai 2012 (Az.: 12 S 2935/11).
Die alleinstehende Mutter der dreijährigen Klägerin hatte in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt der Klägerin weigerte sich ihr Lebenspartner, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein Abstammungsgutachten bestätigte, dass er nicht der leibliche Vater ist.
Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Diese Leistungen werden unabhängig davon gewährt, ob das Kind oder seine Mutter sozialhilfebedürftig sind. Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag ab, weil die Mutter bewusst auf die Kenntnis eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet habe.
Das sah der VGH genauso. Die Richter verwiesen zur Begründung auf den Sinn und Zweck des UVG. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie solle vielmehr den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den anderen Elternteil zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten.
Beides treffe bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten nicht zu, so der VGH. Wolle ein alleinstehender Elternteil den Anspruch seines Kindes nach dem UVG nicht vereiteln, dürfe er sich also nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich sei.
(Quelle: PM des VGH)