Familienrecht Urteile 2012 |
11.06.2012
Eltern erhalten u.a. dann Kindergeld für ihre volljährigen Kinder, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden. Darunter kann auch der Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses fallen. Das setzt allerdings voraus, dass dort durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden theoretischer Sprachunterricht genommen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung betonte (Urteil vom 15. März 2012, Az.: III R 58/08).
Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur für etwa ein Jahr als Au-Pair in England auf. Der Kläger hatte behauptet, seine Tochter habe eine sprachliche Unterweisung durch ihre Gastmutter erhalten und auf Zahlung von Kindergeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts geklagt.
Seine Klage blieb erfolglos. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienten, als Berufsausbildung gelten. Denn sie führten zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache und dienten deshalb dem Erwerb von Fähigkeiten, die für die Ausübung des späteren Berufs wichtig seien. Das gilt nach Auffassung des BFH aber nur dann, wenn das Au-Pair mindestens zehn Stunden pro Woche theoretischen Sprachunterricht absolviert hat. Der Zeitaufwand für Hausarbeit dürfe dabei nicht einbezogen werden.