Familienrecht Urteile 2012 |
25.06.2012
Weil die Stadt Mainz einer Zweijährigen keinen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen konnte, muss sie der Mutter jetzt die Kosten für die zwischenzeitliche anderweitige Betreuung ersetzen. Das entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 1 K 981/11.MZ).
Trotz rechtzeitiger Anmeldung erhielt die klagende Mutter für ihre Tochter erst sechs Monate nach deren zweitem Geburtstag einen städtischen Kindergartenplatz. Die berufstätige Mutter musste deshalb ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen. Sie verlangte daraufhin von der Stadt Mainz, ihr die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 Euro zu ersetzen.
Die Verwaltungsrichter argumentierten, dass das Kind nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz habe. Die Mutter selbst könne sich nach diesem Gesetz auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen.
In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, so das VG. Denn sie sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Die Beseitigung der Folgen sei aber nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.
(Quelle: PM des VG)