Familienrecht Urteile 2012 |
09.07.2012
Eine Kommune muss dem Eigentümer eines Autos Schadensersatz zahlen, weil Kindergartenkinder seinen Wagen mit Steinen beworfen und beschädigt haben. Die Erzieherinnen der betreffenden Kita hätten in dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az.: 1 U 1086/11).
Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte abgestellt und sich in das anliegende Gebäude begeben. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig war. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen sie gegen das parkende Auto des Klägers. Insgesamt wurden 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt.
Das OLG betonte, eine permanenten und lückenlose Überwachung der Kinder ''auf Schritt und Tritt'' sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung käme es immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, wie etwa auf die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation.
Die Beschaffenheit des Freigeländes - lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche - habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht ''wie hier'' länger andauernd unbeobachtet bleiben. Die Richter verurteilten die Stadt deshalb zum Ersatz des Schadens.
(Quelle: PM des OLG)