Familienrecht Urteile 2012 |
17.09.2012
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte mit Beschluss vom 10. September 2012 über die vorläufige Teilnahme von zwei 6-jährigen, konfessionslosen Kindern am Religionsunterricht der 1. Klasse zu entscheiden. Die Eltern der beiden Kinder hatten sich über deren Teilnahme nicht einigen können.
Das Amtsgericht hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein und beantragte außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Das OLG wies ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zurück (Az.: 12 UF 108/12). Eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht entspreche dem Kindeswohl, so die Auffassung des zuständigen Senats. Es sei nicht zu befürchten, dass die konfessionslosen Kinder hierdurch bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache einseitig und dauerhaft beeinflusst würden.
Das gelte insbesondere im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte. Das OLG appellierte außerdem an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern: Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken, die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne eine Reflexion der Kinder mit den im Unterricht vermittelten Inhalten erreicht werden.
(Quelle: PM des OLG)