Familienrecht Urteile 2012 |
29.10.2012
Die Kosten einer Eheschließung können nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012 (Az.: 7 K 7030/11) auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.
Im Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen.
Das FG wies ihre Klage auf Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ab. Nach Meinung der Richter sind sie zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist.
Zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Selbst wenn sie wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Heirat gehabt habe, gebe es keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe, so das FG.