Familienrecht Urteile 2012 |
12.11.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 bei dem Grundsatz, dass für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist (Az.: XII ZR 80/10).
Im vorliegenden Fall hatte sich das Vermögen des Ausgleichpflichtigen aufgrund starker Kursverluste erheblich verringert. Der Ausgleichpflichtige vertrat die Auffassung, eine Begrenzung nach § 1378 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trete ein mit der Folge, dass der Zugewinn nur noch aus dem vorhandenen Vermögen gezahlt werden müsse.
Der BGH lehnte jedoch die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 BGB ab. Durch die Neuregelung des § 1384 BGB sei der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt worden. Mit dieser Erneuerung soll erreicht werden, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können.
Die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten soll gestärkt werden. Denn der Ausgleichsberechtigte nehme an einer Vermögensminderung beim Ausgleichspflichtigen in dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung nicht mehr teil. Angesichts des klaren Wortlauts der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB sei eine einschränkende Auslegung nicht möglich. Vielmehr bleibe als Korrekturmöglichkeit allein der Fall von § 1381 BGB, wonach der Ausgleich bei grober Unbilligkeit vermindert werde.
Diese Einrede war in dem zu entscheidenden Fall nicht erhoben, so dass der Ausgleichspflichtige trotz unverschuldeter Vermögensminderung voll ausgleichspflichtig blieb.