Familienrecht Urteile 2013 |
28.01.2013
Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, muss sich an den Heimkosten der Mutter beteiligen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 21. November 2012 (Az.: II-8 UF 14/12).
Die Mutter der Antragsgegnerin lebt in einem Alten-und Pflegeheim. Für die Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 Euro. An den vom Kreis finanzierten Kosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegnerin mit monatlichen Zahlungen von 704 Euro zu beteiligen.
Zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangte der Kreis nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die Antragsgegnerin weigerte sich zu zahlen, weil sie seit Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.
Das OLG verpflichtete sie dennoch zur Zahlung von monatlichem Elternunterhalt in Höhe von 113 Euro. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und gegebenenfalls auch nachzuweisen, so die Richter. Hierzu hat er unter anderem Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen.
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, muss er auch das Einkommen der anderen Familienmitglieder offen legen. Dieser Darlegungslast sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, argumentierte das OLG. So hatte sie weder ihre eigenen noch die Einkünfte ihres Mannes aus Erwerbstätigkeit angegeben. Auch zur Höhe der Mieteinnahmen aus dem gemeinsamen Mietshaus hatte sie nichts vorgetragen. Das Gericht ging deshalb von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung aus.