Familienrecht Urteile 2013 |
11.02.2013
Am 1. Februar 2013 hat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts den Bundesrat passiert. Der Bundestag hatte schon am 13. Dezember 2012 grünes Licht für die Neuregelung gegeben. Eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellt nun klar, dass nach einer Scheidung die Dauer der Ehe maßgeblich Berücksichtigung finden muss, wenn das Familiengericht über die Unterhaltsansprüche entscheidet.
Der Hintergrund: Mit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 wurde auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt neu geregelt. Wo es nach altem Recht oft ''einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin'' hieß, galt nun das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Auch wenn langjährige Ehen geschieden wurden, sah das neue Unterhaltsrecht danach die Möglichkeit vor, den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen (s. § 1578b BGB).
Das hatte zur Folge, dass Ehefrauen, die nach dem klassischen Rollenbild der Hausfrauenehe gelebt und ihren Beruf zugunsten von Kindern und Haushalt aufgegeben hatten, oft nach kurzer Zeit finanziell vor dem Nichts standen. Denn die Gerichte begrenzten selbst bei Ehen, die lange vor der Reform geschlossen wurden, den Unterhalt entsprechend der gesetzlichen Regelung auf wenige Jahre.
Das empfanden nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Familiengerichte zunehmend als ungerecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte deshalb im Oktober 2010, dass eine Befristung des nachehelichen Unterhalts unzulässig sein kann, wenn sie im Hinblick auf die vor allem bei langjährigen Ehen gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erscheint (Az.: XII ZR 202/08).
Nach der neuen Regelung wird künftig vom Familiengericht auch die Ehedauer zu berücksichtigen sein, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der Ex-Frau herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Die Neuregelung tritt zum 1. März 2013 in Kraft.