Familienrecht Urteile 2013 |
08.04.2013
Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von "Haushaltsgegenständen" aufgeteilt. Das geht aus einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 20. Februar 2013 hervor (Az.: 15 UF 143/12).
Die Eheleute lebten seit mehreren Jahren zusammen mit drei Hunden in einem Landhaus mit großem Grundstück. Als der Ehemann nach der Scheidung ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Bassethündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Bassethündin zu sein. Seine Ex-Frau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Bassethündin zu sein.
Das OLG sprach dem geschiedenen Ehemann die Bassethündin zu, während die anderen beiden Hunde bei der geschiedenen Ehefrau blieben. Bei der Hündin handele es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte, so das Gericht. Für die Verteilung gelte die Hündin als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ex-Partner habe sein alleiniges Eigentum beweisen können.
Dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin gekauft hatte, reiche nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Die Versicherung für die Hündin hatte nämlich der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer. Die Überlassung und Übereignung der Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspreche schließlich der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel stehe unstreitig im Alleineigentum der Ehefrau. Und der Boxer benötige viel Auslauf, der ihm wegen seiner Schwerhörigkeit nur auf dem großen Grundstück der Ehefrau gewährt werden könne.