Familienrecht Urteile 2013 |
06.05.2013
Am 19. Mai 2013 tritt das Gesetz zur Reform des Sorgerechts in Kraft. Unverheiratete Väter können dann das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind auch für den Fall erlangen, dass die Mutter dem nicht zustimmt.
Nach der bisherigen Regelung war das anders: Das gemeinsame Sorgerecht konnte zwar gegenüber dem Jugendamt formlos erklärt werden - allerdings nur mit Zustimmung der Mutter. Diese Gesetzeslage hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bereits im Jahre 2009 gerügt und als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewertet.
Auch das Bundesverfassungsgericht befand mit Beschluss vom 21. Juli 2010, die geltende Regelung verletze das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz - und räumte dem Vater das Recht ein, sich das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter übertragen zu lassen.
Dieser Anspruch ist jetzt Gesetz geworden. Nach wie vor steht zwar nach der Geburt zunächst der Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht zu. Wollen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, können sie das - wie bisher schon - erklären. Weigert sich die Mutter, eine Sorgeerklärung abzugeben, kann der Vater nun aber die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen.
Äußert die Mutter sich nicht zum Sorgerechtsantrag des Vaters oder bringt Gründe gegen die gemeinsame Sorge vor, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht. Sind auch für das Gericht keine Kindeswohlgründe erkennbar, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, überträgt es die elterliche Sorge in einem sog. vereinfachten Verfahren Vater und Mutter gemeinsam.