Familienrecht Urteile 2013 |
03.06.2013
Auch ein Jugendbett, das ein Kindergitterbett ersetzen soll, kann laut einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) als Erstausstattung gelten und muss dann neben dem SGB II-Regelbedarf vom Jobcenter bezahlt werden (Urteil vom 23. Mai 2013, Az.: B 4 AS 79/12 R).
Der dreijährige Kläger beantragte beim zuständigen Jobcenter ein Jugendbett als Erstausstattung im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) II. Das Amt lehnte mit dem Argument ab, der Kläger verfüge bereits über ein Bett in Gestalt eines Kindergitterbettes. Das beantragte Jugendbett sei deshalb eine Ersatzbeschaffung, die vom Regelbedarf bestritten werden müsse. Der Kläger erhob Klage gegen den ablehnenden Bescheid. Während des Berufungsverfahrens kaufte die Mutter für ihn ein Bett mit Lattenrost zum Preis vom 272,25 Euro.
Das BSG urteilte, dass das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für ein Jugendbett rechtswidrig versagt habe. Bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes, nachdem das Kinderbett zu klein geworden ist, handele es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des SGB II, die auch dem Grunde nach angemessen sei. Dass der Kläger keine Sach-oder Geldleistung, sondern eine Kostenerstattung verlange, weil das Bett bereits angeschafft wurde, sei dabei unschädlich, so die Richter.
Sie konnten allerdings noch nicht abschließend über die Höhe des Erstattungsanspruchs entscheiden. Denn das vorher zuständige Landessozialgericht hatte noch nichts dazu gesagt, ob die Höhe der Kosten für das Bett angemessen war. Das BSG hat den Rechtsstreit deshalb an das Landessozialgericht zurückverwiesen.