Familienrecht Urteile 2013 |
29.07.2013
Zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gibt es ab dem 1. August 2013 auch einen Anspruch auf Betreuungsgeld. Das bedeutet: Eltern, die für ihr ein- oder zweijähriges Kind keinen staatlichen Betreuungsplatz beanspruchen, bekommen für maximal 22 Monate Betreuungsgeld.
Der Anspruch gilt für alle Kinder, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Weil vorhandene Ansprüche auf Elterngeld vorrangig sind, gibt es das Betreuungsgeld in der Regel erst ab dem 15. Lebensmonat für weitere 22 Monate, also bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.
Die Eltern erhalten zunächst 100 Euro pro Monat, ab dem 1. August 2014 erhöht sich das Betreuungsgeld auf 150 Euro monatlich. Das Betreuungsgeld wird pro Kind gezahlt, d.h. bei mehreren Kindern im Haushalt gibt es auch einen mehrfachen Anspruch. Auch gut zu wissen: Das Betreuungsgeld muss nicht versteuert werden.
Gezahlt wird übrigens auch, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile berufstätig sind. Entscheidend für den Anspruch ist nur, dass keine vom Staat bereitgestellte Kita oder keine öffentlich finanzierte Tagesmutter genutzt wird. Entscheiden sich die Eltern also, ihr Kind privat - sei es in einem sog. Minikindergarten oder von einer Kinderfrau - betreuen zu lassen, bekommen sie trotzdem Betreuungsgeld.