Familienrecht Urteile 2013 |
16.09.2013
Ein Jugendamt darf eingreifen, wenn ein elfjähriger Junge nicht zur Schule geht und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren. Die Eltern können zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 12. Juni 2013 (Az: 8 UF 75/12).
Im Fall ging es um einen heute elfjährigen Jungen, der - als jüngstes Kind der Familie - bei seinen Eltern wohnt. Im Alter von 7 Jahren eingeschult, fehlte er bereits im ersten Schuljahr an über 40 Tagen in der örtlichen Grundschule, von der ihn die Eltern dann abmeldeten. In den nächsten Jahren besuchte er zwei weitere Grundschulen, an denen er nur wenige Tage blieb.
Ein daraufhin unternommener Versuch, das Kind durch Lehrkräfte zu Hause zu beschulen, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, scheiterte. Der Junge wird zurzeit durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügt über einen altersgerechten Wissenstand. Die Eltern lehnen es ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken.
Das OLG hat den Eltern jetzt das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Gleichzeitig hat es die Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren. Denn das geistige und seelische Wohl des Kindes sei trotz des altersgerechten Wissensstandes gefährdet.
Die Eltern setzten dem Kind keine Grenzen und Regeln, Pflichten seien diesem unbekannt. Da die Eltern die Schulpflicht des Kindes nicht akzeptierten und es in seiner Schulunlust förderten, würden dem Jungen die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten. Dies könne auch die Mutter trotz ihrer Ausbildung nicht leisten.
Ein Schulbesuch solle Kindern im Übrigen auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen und soziale Kompetenzen zu entwickeln. Mit den erteilten Auflagen würden die Eltern angehalten, künftige Versuche, die Schulverweigerungshaltung des Jungen aufzulösen, zu unterstützen.
(Quelle: PM des OLG)