Familienrecht Urteile 2013 |
21.10.2013
Leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, muss bei der Scheidung ein höherer Zugewinn eines Ehegatten ausgeglichen werden. Im Rahmen dieses sog. Zugewinnausgleichs wird auch ein Lottogewinn berücksichtigt, der ein Ehegatte im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemacht hat. Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Parteien des Falls heirateten 1971 und trennten sich im Jahr 2000. Im November 2008 gewann der Antragsgegner zusammen mit seiner Lebensgefährtin rund 950.000 Euro im Lotto. Im Januar 2009 wurde der Antragstellerin der Scheidungsantrag zugestellt, im darauffolgenden Oktober wurde die Ehe geschieden. Im jetzigen Verfahren ging es noch um den Zugewinnausgleich. Die Antragstellerin verlangte einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 Euro unter Berücksichtigung der Hälfte des auf ihren Ex-Mann entfallenden Anteils am Lottogewinn.
Der BGH hat ihrem Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 (Az.: XII ZB 277/12) stattgegeben. Die Richter stellten zunächst fest, dass ein Lottogewinn nicht als sog. privilegiertes Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich nur für eine Erbschaft oder eine Schenkung vor.
Einem Lottogewinn liege jedoch keine vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde, so der BGH. Weiter führte das Gericht aus, dass der Antragsgegner die Zahlung auch nicht wegen grober Unbilligkeit verweigern könne. Denn allein eine längere Trennungszeit im Zeitpunkt des Lottogewinns begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht.