Familienrecht Urteile 2014 |
02.01.2014
Zum 1. Januar 2014 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.
In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2014 eine Beitragsbemessungsgrenze von 5.950 Euro im Monat, im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.000 Euro im Monat. Die Bemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 4.050 Euro/Monat.
Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich - und zwar auf 53.550 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.