Familienrecht Urteile 2014 |
30.01.2014
Nicht zuletzt mit der stetig ansteigenden Alterung der Bevölkerung rückt das Thema Rund um die Vorsorgeverfügung in den Fokus der breiten Öffentlichkeit. Auch die Zahl der steigenden Betreuungsverfahren sollte für jeden Grund genug sein, sich mit dem Thema Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall auseinanderzusetzen. Das sollte nicht erst mit zunehmendem Alter geschehen.
Schließlich kann eine schwere Krankheit oder ein Unfall jederzeit dazu führen, dass die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Wurde keine Vorsorge getroffen, wird in einem Betreuungsverfahren ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Dieses gerichtliche Verfahren wird nicht kostenfrei durchgeführt.
Die Höhe der gerichtlichen Gebühren, die im Betreuungsverfahren anfallen, richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich für die Höhe der Gebühren ist das Vermögen des Betroffenen. Auf die Höhe des Einkommens kommt es nicht an. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurden die Gebührensätze angehoben. So hat ein Betreuter zukünftig eine Mindestgebühr in Höhe von 200 Euro (früher 50 Euro) pro Jahr an Gerichtsgebühren zu entrichten, falls das Vermögen des Betreuten 25000 Euro übersteigt.Zusätzlich zu den Gerichtsgebühren sind an den gerichtlich bestellten Betreuer weitere Gebühren für seine Tätigkeit zu entrichten. Die Vergütung eines Betreuers wird im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Die Höhe richtet sich grundsätzliche nach den individuellen Kenntnissen des Betreuers und dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand für die Betreuung. Gesetzlich sind Stundensätze zwischen 27 Euro und 44 Euro vorgesehen.Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn im Rahmen einer Vorsorgeverfügung eine Person mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet wird. In diesem Fall ist kein kostenintensives Betreuungsverfahren durchzuführen, da die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.