Familienrecht Urteile 2014 |
03.07.2014
Am 1. Juli 2014 ist das ''Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde'' in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Bedeutung von Betreuungsbehörden im Vorfeld des gerichtlichen Betreuungsverfahrens sowie im gerichtlichen Betreuungsverfahren verstärkt. Noch mehr als bislang sollen dadurch Betreuungen auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Jede Betreuung ist ein schwerer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Ein rechtlicher Betreuer darf daher nur bestellt werden, wenn andere Hilfen zur Unterstützung des hilfsbedürftigen Betroffenen nicht ausreichen. Die Betreuungsbehörden befinden sich an der Schnittstelle zwischen dem sozialrechtlichen Hilfesystem und dem betreuungsgerichtlichen Verfahren.
Bei Anhaltspunkten für einen etwaigen Betreuungsbedarf sollen die Betreuungsbehörden von nun an den Betroffenen ein Beratungsangebot unterbreiten und den Zugang zu vorhandenen sozialrechtlichen Hilfen vermitteln. Im Betreuungsverfahren selbst ist die Betreuungsbehörde ab dem 1. Juli 2014 obligatorisch in allen Fällen anzuhören. Sie hat im Rahmen dieser Anhörung einen qualifizierten Bericht zu erstellen, der die soziale Situation des Betroffenen, die Erforderlichkeit der Betreuung sowie etwaige mögliche alternative Hilfen darstellt. Dieser Bericht ist eine der Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers.
(Quelle: PM des Bundesjustizministeriums)