Familienrecht Urteile 2015 |
16.01.2015
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat das Begehren einer Klägerin abgelehnt, eine Gynäkologin wegen des Nichterkennens einer Schwangerschaft zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verurteilen (Beschluss vom 18. November 2014, Az.: 5 U 108/14).
Die Klägerin begab sich im November 2012 in die gynäkologische Behandlung der Beklagten und bat darum, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus.
Tatsächlich befand sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der sechsten Schwangerschaftswoche. Hätte sie zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden. Von der Schwangerschaft erfuhr sie erst in der 15. Schwangerschaftswoche.
Die Klägerin warf der Beklagten vor, im November 2012 keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und die Klägerin hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung gehabt. Mit der Klage verlangte sie von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro und die Zahlung von Kindesunterhalt.
Das OLG verneinte einen Anspruch der Klägerin. Bei der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegen die Frauenärztin besteht, komme es darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Rechtmäßig sei ein Schwangerschaftsabbruch dann, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Sodann hätte für die Klägerin ein Anspruch bestehen können.
Anders liegt der Fall aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die sog. Beratungs- und Fristenlösung erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtmäßig. Die Regelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt.
(Quelle: PM des OLG)