Familienrecht Urteile 2015 |
17.12.2015
Zum 1. Januar 2016 wird die ''Düsseldorfer Tabelle'' geändert. Die ''Düsseldorfer Tabelle'' dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 1. August 2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder (Mindestunterhaltsverordnung). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro (bisher: 328 Euro), für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro (bisher: 376 Euro) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro (bisher: 440 Euro) monatlich.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190 Euro, für ein drittes Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt er 735 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670 Euro war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735 Euro steigen soll.
Ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe auf 460 Euro. Dies wird zu einer erneuten Änderung der ''Düsseldorfer Tabelle'' führen.
(Quelle: PM des OLG)