Familienrecht Urteile 2016 |
17.11.2016
Zum 1. Januar 2017 wird die Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) veröffentlicht wird und für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen soll, geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten "Zahlbetragstabellen" enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1. Januar 2015 angehoben wurde.
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2017
- für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 Euro statt bisher 335 Euro,
- für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 Euro statt bisher 384 Euro und
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 Euro statt bisher 450 Euro.
Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zzgl. der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 Euro = 460 Euro + 67 Euro (460 Euro - 393 Euro) statt bisher 516 Euro.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2016
- für ein erstes und zweites Kind 190 Euro,
- für ein drittes Kind 196 Euro und
- für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro.
Das Kindergeld soll in 2017
- für ein erstes und zweites Kind auf 192 Euro,
- für ein drittes Kind auf 198 Euro und
- für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 Euro erhöht werden.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2018 erfolgen.
(Quelle: PM des OLG)