Familienrecht Urteile 2016 |
01.12.2016
Das Bundeskabinett hat am 17. November 2016 beschlossen, den Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Ab 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Bislang zahlt der Staat höchstens sechs Jahre lang und für Elternteile mit Kindern ab zwölf Jahren gar nicht.
Gerade, wenn der Partner keinen Unterhalt zahlt, muss der Staat besser unterstützen. Deswegen soll der staatliche Vorschuss jetzt für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren ausgeweitet werden. Davon werden zusätzlich mindestens 260.000 Kinder profitieren.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder. Er sichert nicht die finanzielle Situation der Alleinerziehenden-Familien ab und oft gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen um die Unterhaltszahlungen des Partners, dass Unterhalt fließt. Der Unterhaltsvorschuss hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen.
Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation besonders zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung. Unterhaltsvorschuss unterstützt bislang längstens für 72 Monate und bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes. Das wird nun geändert: Alleinerziehende können nunmehr auch für ältere Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren Unterhaltsvorschuss und ohne Begrenzung der Bezugsdauer erhalten.
(Quelle: PM des Bundesfamilienministeriums)