Erbrecht Urteile 2016 |
16.06.2016
Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) in einem Beschluss vom 24. März 2016 entschieden (Az.: 6 W 14/16).
Das Amtsgericht als Nachlassgericht (AG) hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Er beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben eine Vergütung von 33,50 Euro je Stunde, insgesamt rd. 1.700 Euro. Zum Beleg hat der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt, die nicht minutengenau ist, sondern auf 10-Minuten-Schritte abstellt. Das OLG hat die Ablehnung seines Antrags bestätigt.
Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem AG die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das AG den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.
Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft oder bestellt werden, wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen für die Sicherung des Nachlasses. In der Regel wird die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das AG feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist.
Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Bei mittelosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
(Quelle: PM des OLG)