Betriebsrätemodernisierungsgesetz |
Für viele Arbeitgeber ein rotes Tuch, für andere ein Grund für den wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands: Der Betriebsrat. Nun gibt es mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Diese Reform soll die Betriebsratsarbeit in die digitale Arbeitswelt transformieren. Das neue Gesetz, das am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wollen wir uns nachfolgend mal näher anschauen.
Für die Betriebsratswahlen in kleineren Betrieben sieht das BetrVG ein vereinfachtes Verfahren vor. Dieses vereinfachte Wahlverfahren galt bisher in Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten konnten Wahlvorstand und Arbeitgeber gemeinsam entscheiden, ob das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung finden soll. Neu ist nun, dass das vereinfachte Wahlverfahren für alle Betriebe mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Anwendung findet. Für Betriebe mit 101 bis 200 Wahlberechtigten ist eine Vereinbarung möglich. Weiterhin wird das Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung von 18 Jahren auf 16 Jahre herabgesetzt.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit galt allerdings nur befristet. Das neue Gesetz hebt diese Befristung auf. Präsenzsitzungen sollen allerdings weiterhin grundsätzlich Vorrang haben. Digitale Betriebsratswahlen und Onlinewahlen wird es jedoch auch mit dem neuen Gesetz nicht geben. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ermöglicht für Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich, Sozialplan und den Einigungsstellenspruch die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Das neue Gesetz stellt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klar: Grundsätzlich muss der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einhalten, aber soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Betriebsrat und Arbeitgeber sollen allerdings zusammenwirken. In der Gesetzesbegründung wird diese Regelung als sachgerecht gewertet, weil der Betriebsrat lediglich organisationsintern, jedoch keine nach außen rechtlich verselbständigte Institution ist. Der Betriebsrat hat zum Beispiel keine Pflicht, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten. Bei den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten ist der Arbeitgeber, wenn der Auskunftsanspruch sich auf die durch den Betriebsrat verarbeiteten Daten bezieht, auf die Unterstützung durch den Betriebsrat angewiesen. Schließlich hat der Betriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) zur Gewährleistung der Datensicherheit sicherzustellen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat mit den hierfür erforderlichen Sachmitteln, wie etwa geeigneten Sicherungseinrichtungen für Unterlagen mit personenbezogenen Daten, auszustatten. Soweit erforderlich, kann der Betriebsrat die Beratung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen. Weiterhin wird der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen.
Mit dem neuen Gesetz werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Betrieb gestärkt. Leider enthält das Gesetz keine Definition des Begriffs KI, so dass hier Streit vorprogrammiert ist. Neu ist auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Die Entscheidung, ob mobile Arbeit eingeführt wird, verbleibt aber beim Arbeitgeber. Kritisiert wird hier, dass schon vor dem neuen Gesetz der Betriebsrat zahlreiche Mitbestimmungsrechte bei mobiler Arbeit hatte (z. B. Beginn und Ende der Arbeitszeit, Gesundheitsschutz), so dass die Neuregelung eher kosmetischer Natur sei, die Rechtslage also nicht wirklich ändere.
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