Top Thema | Gewerberaum-Mietvertrag |
In vielen Gewerberaummietverträgen findet sich eine sog. Vollständigkeitsklausel. Eine solche Klausel lautet etwa wie folgt:"Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht." Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass eine solche Klausel nicht verhindert, dass sich eine der Vertragsparteien auf mündliche Absprachen berufen kann, die nicht im Mietvertrag niedergeschrieben wurden. In dem zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 3. März 2021, Az.: XII ZR 92/19) stritten die Parteien über eine Zusage des Vermieters die einfachverglasten Fenster durch Doppelverglasung zu ersetzen. Der Mieter minderte die monatliche Miete und berief sich auf diese vorvertragliche Absprache, die allerdings nicht im Vertrag aufgenommen wurde. Seiner Ansicht nach lag ein Mangel vor und er sei daher zur Minderung berechtigt. Die Vorinstanz entschied, dass die Frage ob hier ein Mangel vorliegt nicht ankommt. Schließlich wurde im Mietvertrag festgehalten, dass keine Nebenabreden bestehen. Der BGH urteilte anders und widersprach damit der Vorinstanz. Der BGH führte aus, dass zwar die sog. Vollständigkeitsklauseln bestätigen, dass der schriftliche Vertrag alle Vereinbarungen zwischen den Parteien enthält. Gleichzeitig sei eine solche Klausel aber lediglich als Vermutung für die Vollständigkeit zu sehen, die dem Vertragspartner die Möglichkeit lässt nachzuweisen, dass abweichende mündliche Absprachen getroffen wurden. Praxistipp: Trotz der Entscheidung des Gerichts müssen die Vertragsparteien darauf achten, dass alle Absprachen, die getroffen wurden, in dem Vertrag schriftlich aufgenommen werden. Hier gelangen Sie zu unserem Vertragsassistenten - Mietvertrag über Gewerberaum
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