Top Thema | BGH erlaubt Zahlungsmittelaufschläge |
Seit dem 13. Januar 2018 verbietet § 270a Satz 1 BGB das sog. "Surcharging", d.h. die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung, EC-Karte oder Kreditkarte. Und seit diesem Tag ist umstritten, ob dieses Verbot auch für die in der Praxis weitverbreiteten Zahlungsmittel PayPal und Sofortüberweisung gilt. Der BGH hat nun entschieden, dass es Unternehmen freisteht, für die Nutzung von PayPal und Sofortüberweisung zur Zahlung ein Entgelt zu verlangen, da diese Zahlungsdienstleister neben dem Auslösen der Zahlung auch noch andere Dienstleistungen erbringen. So werden z.B. auch Bonitätsüberprüfungen durchgeführt. Dieses Urteil dürfte Unternehmen freuen, bei der Umsetzung sollten jedoch einige Rahmenbedingungen nicht außer Acht gelassen werden: So verbietet PayPal in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich Aufschläge oder "Servicegebühren": "Regeln zu Aufschlägen Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder "Servicegebühren", höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen. Die Berechnung von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität." Damit möchte PayPal insbesondere vermeiden, dass Käufer auf kostenlose Zahlungsmittel ausweichen und PayPal dadurch Geld/Provision verliert. Ob dieses Verbot wirksam ist, müsste im Streitfall ebenfalls gerichtlich entschieden werden. Und weiterhin verlangt § 312 a) Abs.4 BGB vom Händler, zumindest eine gängige kostenlose Zahlungsart anzubieten: "(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
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