Zertifizierter Verwalter |
Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die im Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Stellung des Verwalters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft umfassend geregelt. Unter anderem wurde eine Regelung eingeführt, wonach jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter hat. Das Gesetz schreibt den Wohnungseigentümern vor, welche Personen als Verwalter bestellt werden können. Die Bestellung eines Verwalters entspricht, nach den Regelungen der §§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 26a WEG, nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Diese Vorschriften sind jedoch erst ab 1. Dezember 2022 anwendbar, so dass vor diesem Stichtag die Bestellung eines entsprechend qualifizierten Verwalters nicht verlangt werden kann.
In Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen: Sind in der Eigentümergemeinschaf weniger als neun Wohnungen vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Die Eigentümer können hier einen Verwalter bestellen, der nicht über die notwendige Zertifizierung verfügt. Keine Ausnahme ohne Rückausnahme: Verlangt mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, ist ein solcher zu bestellen.
Wurde nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Verwalter bestellt, der nicht über die notwendige Zertifizierung verfügt, ist der Beschluss grundsätzlich anfechtbar. Wird der Bestellungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten, wird der (nicht zertifizierte) Verwalter im Amt bleiben dürfen. Ein Verwalter kann zwar jederzeit abberufen werden. Einen Anspruch auf Abberufung haben Eigentümer aber nicht, wenn der Beschluss nicht angefochten wurde. Der Grund der Abberufung (fehlende Zertifizierung) muss nämlich Wege der Anfechtung geltend gemacht werden.
Bereits zum 1. Dezember 2020 bestellte Verwalter gelten gegenüber den Eigentümern der Gemeinschaft als zertifizierte Verwalter, auch wenn sie über eine Zertifizierung nicht verfügen. Diese zusätzliche Karenzzeit gilt bis zum 1. Juni 2024.
Nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeiten hat künftig jeder Verwalter die für eine Verwaltung notwendigen rechtlichen, technischen und kaufmännischen Kenntnisse im Zuge einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen. Zur Regelung des Prüfverfahrens hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Verordnung regelt auch Möglichkeiten einer Befreiung von der Prüfungspflicht. So müssen beispielsweise Immobilienkaufleute oder Kaufleute in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft keine Prüfung ablegen. Hier gelangen Sie zu unserem Vertragsassistenten - WEG-Verwaltervertrag
Übersicht aktueller Abmahngründe
Veraltete oder fehlende Rechtstexte können schnell zu einer teuren Abmahnung führen.
Ihre 75,- Euro sind bei uns 100,- Euro wert!
Sparen Sie 25% beim Dokumentenkauf mit einem Guthabenkonto
bei janolaw.
Jetzt informieren & buchen › |