Elternteilzeit (Teilzeitarbeit während der Elternzeit) |
Als Elternteilzeit wird eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit bezeichnet. Dies ist dann zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der die Elternzeit nimmt, 32 Stunden nicht übersteigt. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternteilzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber erbracht werden.
Einen Anspruch auf Elternteilzeit besteht nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Die geforderte Arbeitszeit darf für mindestens zwei Monate einen Umfang von 15 Wochenstunden nicht unterschreiten.
Anders als bei der Teilzeit reicht es, wenn die Elternteilzeit entweder sechs Wochen vor Beginn, wenn die Elternteilzeit mit Geburt des Kindes beginnen soll oder ansonsten 8 Wochen vor deren Beginn beantragt wird. Der Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit, die Elternteilzeit schriftlich abzulehnen, kann dies aber nur, wenn der Teilzeitbeschäftigung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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