Urlaub während der Elternzeit |
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Das Kürzungsrecht besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abgelten.
Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Rechtsgrundlage:
§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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