Ende der Entgeltfortzahlung |
Ende der Entgeltfortzahlung: Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Das gleiche gilt bei Privatversicherten, die die Zahlung von Krankengeld mitversichert haben. Das Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt 70 Prozent des letzten Brutto-, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Das Krankengeld wird für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Auftreten der Krankheit und entsteht für jede Krankheit separat, es sei denn, es handelt sich um dieselbe Krankheit.
Sind die 78 Wochen wegen derselben Krankheit ausgeschöpft, entsteht ein neuer Krankengeldanspruch erst nach Ablauf von drei Jahren (neue Blockfrist) und wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate arbeitsfähig war.
Rechtsgrundlage:
§ 47 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
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