Bei einer Erkrankung des Kindes besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal 10 (2021:20) Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 20 - 2021: 40 - Arbeitstage), wenn
- das Kind noch keine 12 Jahre alt ist,
- eine Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und
- keine andere Person im Haushalt lebt, die die Betreuung übernehmen kann.
Die Erkrankung des Kindes muss dem Arbeitgeber unverzüglich unter Vorlage des ärztlichen Attests mitgeteilt werden. Für diese Zeit ist die Krankenkasse verpflichtet, Krankengeld zu zahlen. Handelt es sich jedoch nur um eine kurze Erkrankung, besteht grundsätzlich Anspruch auf Sonderurlaub für diese Zeit unter Fortzahlung der Bezüge. Bei privat Versicherten besteht nur für diese kurze Zeit ein Freistellungsanspruch, um eine Betreuungsperson zu finden.
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs. 1 und 2a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Zurück zur Übersicht