Arbeitszeugnis - Fälligkeit |
Nach der gesetzlichen Regelung soll das Zeugnis "bei (der) Beendigung" erstellt werden. Dies wird im Sinne von "aus Anlass der Beendigung" verstanden. Der Zeugnisanspruch entsteht demnach zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. So kann der Arbeitnehmer das Zeugnis bei der Suche nach einer Anschlussbeschäftigung nutzen. Als Bearbeitungszeit werden dem Arbeitgeber zwei bis drei Wochen zugestanden. Der Arbeitgeber wird sich aber auf eine längere Frist berufen können, wenn das Unternehmen ein erhöhtes Zeugnisaufkommen zu bewältigen hat in Folge von z. B. Massenentlassungen.
Der Anspruch auf Zeugniserteilung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ausnahmen hiervon können sich jedoch aus Tarifverträgen ergeben, denn zahlreiche Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis, z. B. im Öffentlichen Dienst eine Frist von sechs Monaten.
Der Zeugnisanspruch kann aber verwirkt sein. Die Verwirkung des Zeugnisanspruchs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sein Recht über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und bei dem Arbeitgeber dadurch die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr durchsetzen (Umstandsmoment). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht zumutbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 195, 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 109 Gewerbeordnung (GewO)
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