Arbeitszeugnis - Inhalt |
Das Zeugnis besitzt eine Doppelfunktion, indem es einerseits dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage dient, andererseits zur Information des zukünftigen Arbeitgebers gedacht ist, der sich anhand des Zeugnisses ein genaues Bild über die Eigenschaften des Arbeitnehmers, seine frühere Beschäftigung und seine Verwendungsmöglichkeiten machen können soll.
Wegen dieser Doppelfunktion muss das Zeugnis genaue Angaben über die vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichtete Tätigkeit enthalten und durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung die Leistung des Arbeitnehmers beschreiben.
Das Zeugnis darf nichts Falsches enthalten und nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwartet. Auch die Gesamtwürdigung muss wahr sein und soll, da das Zeugnis das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren soll, von verständigem Wohlwollen getragen sein. Nachteilig zu bewertende Tatsachen müssen nicht verschwiegen werden, wenn sie für die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind.
Wird branchenüblich die Erwähnung einer bestimmten Eigenschaft erwartet, so muss der Arbeitgeber hierzu Stellung nehmen. Der Zeugnisinhalt muss in sich schlüssig sein. Die einzelnen Abschnitte müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen keine Widersprüche enthalten. Die einzelnen Beurteilungen müssen sich daher mit der Schlussnote decken.
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Das Zeugnis darf zudem nicht in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) erteilt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
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