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Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über das Gehalt hinausgehenden Geldbetrag zur Verfügung stellt, für den dieser ansonsten einen Bankkredit aufnehmen müsste. Typischerweise werden Arbeitgeberdarlehen - anders als Vorschüsse oder Abschläge - unabhängig von bereits verdienten oder zukünftigen Entgeltansprüchen gewährt. Wenn ein Arbeitgeber Darlehen vergibt, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, also diskriminierungsfrei handeln: So müssen Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Bedingungen an-geboten werden wie Arbeitnehmern in Vollzeit (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG).
Voraussetzung für das Arbeitgeberdarlehen ist, wie bei jedem anderen Darlehensvertrag auch, eine Einigung der Parteien darüber, dass der Betrag darlehensweise gewährt wird, der Arbeitnehmer als Darlehensnehmer also zur Rückzahlung verpflichtet ist (§ 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Verbraucherkreditschutzregeln (§ 491 bis 505e BGB) finden nach § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB keine Anwendung auf Verträge, die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden. Hiervon gehen wir in dem vorliegenden Muster aus.
Sollen die Raten zur Rückzahlung durch Verrechnung mit dem laufenden Gehalt erbracht wer-den, sind die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Zivilprozessordnung, ZPO) zu beachten. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nach Abzug der Darlehensraten ein bestimmter Teil seines Gehalts verbleiben muss.
Steuerrechtlich ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird die Rückzahlung des Darlehens nicht automatisch fällig, sondern richtet sich nach den Vereinbarungen im Darlehensvertrag. Sind keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden, kann das Darlehen nur unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden (§ 488 Abs. 3 BGB). Mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers verliert der Arbeitgeber naturgemäß das Mittel der Gehaltsabtretung als Sicherung für die Darlehensrückzahlung.
Arbeitgeberdarlehen werden in der Regel für bestimmte Zwecke vergeben, so z. B. zum Kauf einer Eigentumswohnung oder zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen. Das Darlehen darf aber nicht zum Erwerb von Waren des Arbeitgebers verwendet werden. Dies würde gegen das Verbot der Kreditierung eigener Ware verstoßen (§ 107 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung).
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