Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterzeichnen Arbeitnehmer oft eine sog. Ausgleichsquittung, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Beendigung, gleich a... Erläuterung einblenden
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterzeichnen Arbeitnehmer oft eine sog. Ausgleichsquittung, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind.
Hiervon zu unterscheiden ist die Bestätigung des Arbeitnehmers, dass er den ausgezahlten Lohn und die ihm übergebenen Arbeitspapiere erhalten hat. Das ist eine Empfangsbestätigung, die die Wirkung einer Quittung hat und zu deren Abgabe der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Nach § 368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gläubiger (hier der Arbeitnehmer) nämlich gegen den Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.
Die rechtlich Wirkung einer Ausgleichsquittung besteht darin, dass sie als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) alle von ihr erfassten Ansprüche (z. B. auf Lohn, Prämien, Zulagen, Gratifikationen, Spesen, Urlaubsgeld) erlöschen lässt, unabhängig davon, ob diese noch bestehen oder nicht. Nicht erfasst sind allerdings Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche bis zum gesetzlichen Mindesturlaub (§ 13 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG), da auf diese nicht wirksam verzichtet werden kann. Ansprüche auf
- Versorgungszahlungen oder Anwartschaften auf Versorgung (betriebliche Alterversorgung)
- Arbeitnehmererfindungsvergütungen und
- Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot
sind nur dann von einer Ausgleichsquittung erfasst, wenn sie darin ausdrücklich erwähnt werden.
Mit einer Ausgleichsquittung sollen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermieden und klare Verhältnisse geschaffen werden. Der Arbeitgeber hat allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsquittung, die Unterzeichnung ist stets freiwillig.
Erläuterung ausblenden