Reisezeiten - Vergütung |
Für die Frage, ob Reisezeit zu vergüten ist, ist - soweit eine ausdrückliche Regelung im anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag fehlt - ausschlaggebend, ob für die Reisezeit dem Umständen nach eine Vergütung zu erwarten ist.
Fällt die Reisezeit in die normale Arbeitszeit, wird die normale Vergütung geschuldet. Wer normalerweise zwischen 9 und 17 Uhr im Büro sitzt und in dieser Zeit eine Dienstreise für seinen Arbeitgeber unternimmt, erhält seine normale Vergütung. Ebenfalls normal bezahlt werden die Reisezeiten der Arbeitnehmer, für die Reisen zu ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Hauptleistung gehören, also z. B. Fernfahrer oder Piloten.
Reisezeiten die die reguläre Arbeitszeit überschreiten, sind dagegen stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Einzelfalls zu beurteilen.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018 (Az.: 5 AZR 553/17) gilt: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 611a Abs. 2, 612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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